Die Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftge Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht.
Im Wohnraummietrecht besteht jedoch die Möglichkeit, der Kündigung durch den Vermieter zu widersprechen. Unter gewissen Umständen ist der Vermieter dann verpflichtet, das Mietverhältnis fortzuführen. Im Falle einer Kündigung durch den Vermieter muss dieser die Kündigung begründen. Gelingt ihm dies nicht, so ist die Kündigung unwirksam. Zu beachten ist auch, dass nicht jeder Grund die Kündigung rechtfertigt. Ein Grund für die außerordentliche Kündigung ist der Zahlungsverzug des Mieters über einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe einer Monatsmiete. Speziell in diesem Fall hat der Mieter jedoch noch die Möglichkeit, die Kündigung durch verspätete Zahlung der Miete zu verhindern, solange die verspätete Zahlung nicht länger als zwei Monate seit Eintritt der Rechtshängigkeit der Räumungsklage zurückliegt, vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Diese zwei Monate werden auch als Schonfrist bezeichnet. Achtung! Diese Regelung gilt nicht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre seit der Kündigung eine unwirksame Kündigung vorausging, bei der von der Schonfrist Gebrauch gemacht wurde.
Der Anspruch besteht nicht, wenn keine Missbrauchsgefahr vorliegt, oder dem Mieter kein Verschulden angelastet werden kann. Eine fehlende Missbrauchsgefahr liegt bspw. dann vor, wenn der Schlüssel im Auslandsurlaub verloren ging, da hier kein Bezug zwischen dem verlorenem Schlüssel und der Wohnung hergestellt werden kann. Unter Umständen muss der Mieter jedoch die Beschaffungskosten eines neuen Schlüssels ersetzen.
Wiederholt ausbleibende Mietzahlungen, Zahlungsverzug und Mietrückstand, Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen, Lärm, Drogen oder Gesundheitsgefährdung, Vernachlässigung der Mietwohnung durch den Mieter, unerlaubte Untervermietung und eine Gewerbebetreibung in der Wohnung stellen Gründe für eine außerordentliche Kündigung dar.
Auch der Mieter kann den Vermieter abmahnen, wenn dieser seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Mieter haben per Gesetz die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellen würde. Eine solche Härte wäre bspw. dann gegeben, wenn ein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Ja, begründet wird dies mit der möglichen Missbrauchsgefahr durch Dritte, die den Schlüssel gefunden haben könnten. Außerdem muss den Mieter beim Verlust des Schlüssels ein Verschulden treffen.
Ja, so bspw. im Fall der Insolvenz des Mieters oder Vermieters und der Zwangsvollstreckung. Bei einer Mieterinsolvenz gibt es für den Vermieter sogar eine Kündigungssperre.
Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich. Hierbei gibt es jedoch einige Ausnahmen.
Zum BeitragEine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten werden muss.
Zum BeitragDie ordentliche Kündigung ist der klassische Weg, um aus dem Mietverhältnis zu treten.
Zum BeitragDie Schlüsselübergabe dokumentiert in der Regel die Wohnungsübergabe, ab welcher die Verjährungsfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beginnt.
Zum BeitragVerletzt der Vermieter eine Pflicht aus dem Mietverhältnis, so in etwa die Gebrauchsüberlassung der Mietsache in einem geeigneten Zustand, dann kann der Mieter die Miete mindern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Mangel behoben hat.
MietminderungEin Mietrückstand entsteht dann, wenn ein Mieter seine Miete nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt.
MietrückständeDer Mietvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, durch welchen sich der Mieter zur Zahlung der Miete, und der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache verpflichtet. Dies sind die Hauptleistungspflichten und gelten für jede Form des Mietvertrages - sei es ein Wohnraum-, oder auch ein Gewerbemietvertrag.
MietvertragDie Zwangsräumung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers, um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache - etwa einer Wohnung - zu erwirken.
RäumungDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
Steuerberatung
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